Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt in Art. 1 der Dogmatischen
Konstitution über die Kirche “Lumen Gentium“, dass die Kirche nicht nur
Sakramente hat, sondern selbst Sakrament ist. Im Horizont der
grundlegenden Sakramentalität der Kirche haben alle Einzelsakramente wie
auch die Kirche als Ganze zugleich eine rechtliche Dimension. Dem
Kirchenrecht geht es um die Gültigkeit und Erlaubtheit der Sakramente,
aber auch um die Fruchtbarkeit ihrer Feier und ihres Empfangs. Deshalb
kommt im Sinne der actuosa participatio auch die ganze Gemeinschaft der
Gläubigen in den Blick, wenn es um die Vorbereitung und die Feier der
Sakramente geht. Es wird die ekklesiologische Dimension der Sakramente
in den Blick genommen. Das Recht der Sakramente ist ein großes Feld der
kirchlichen Praxis und damit auch der kirchlichen Rechtspraxis. Daher
wird in der Vorlesung der Stoff auch mit Fällen aus der Praxis der
Kirche erarbeitet.