Das Zweite Vatikanische Konzil lehrt in Art. 1 der Dogmatischen Konstitution über die Kirche “Lumen Gentium“, dass die Kirche nicht nur Sakramente hat, sondern selbst Sakrament ist. Im Horizont der grundlegenden Sakramentalität der Kirche haben alle Einzelsakramente wie auch die Kirche als Ganze zugleich eine rechtliche Dimension. Dem Kirchenrecht geht es um die Gültigkeit und Erlaubtheit der Sakramente, aber auch um die Fruchtbarkeit ihrer Feier und ihres Empfangs. Deshalb kommt im Sinne der actuosa participatio auch die ganze Gemeinschaft der Gläubigen in den Blick, wenn es um die Vorbereitung und die Feier der Sakramente geht. Es wird die ekklesiologische Dimension der Sakramente in den Blick genommen. Das Recht der Sakramente ist ein großes Feld der kirchlichen Praxis und damit auch der kirchlichen Rechtspraxis. Daher wird in der Vorlesung der Stoff auch mit Fällen aus der Praxis der Kirche erarbeitet.